Zur Schaffung einer einheitlichen Organisations- und Dokumentationsstruktur für die Aus-, Fort- und Weiterbildung, welche die betriebsinternen Abläufe, den Austausch von relevanten Informationen sowie der Berichtspflicht gegenüber den öffentlichen Behörden vereinheitlicht, benötigt die UKA ein System, das sowohl die Anforderungen eines Schul- als auch die eines Seminarmanagementprogramms zusammenführt. Alle Informationen zu den angebotenen Lehrgängen und Seminaren, Teilnehmenden, Dozierenden und Ressourcen sollen zentral verwaltet werden. Die Aus- und Weiterbildungsstruktur muss in einer übersichtlichen Lehrgangsplanung mit Stunden- und Raumplanung möglich sein.
Gegenstand der Beschaffung: - Lizenzen für eine Softwarelösung zur Verwaltung der Aus- und Weiterbildungen sowie der Seminare. Es wird explizit eine zentrale Lösung gefordert, die alle Anforderungen erfüllt- Installation der Softwarelösung - Customizing und sonstige Dienstleistungen für die Inbetriebnahme der Softwarelösung - Hosting und Betrieb des Systems in einem ISO/IEC 27001:2013 zertifizierten Rechenzentrum der Europäischen Union - Wartung und Support für die Softwarelösung (Level mit festgelegten Reaktionszeiten) - Schulungsleistungen, Schulungsunterlagen, Best-Practice Prozessmodell für die Key User des Systems - Einführungsunterstützung (Go-Live-Support, After-Go-Live-Support) - Dokumentation des Systems, Handbücher
Die Laufzeit beträgt zunächst 3 Jahre mit der zweimaligen Möglichkeit der Verlängerungsoption zu je weiteren 12 Monaten. Die Verlängerungsoption wird gezogen, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von 3 Monaten zum Vertragsende kündigt.
Preis
Qualität gemäß Kriterienkatalog
Qualität Konzept
Die Wertung der Angebote erfolgt anhand des Angebotspreises mit 60 %, die Bewertung der Qualität (Erfüllung Kriterienkatalog) mit 30% und die Bewertung der Konzepte mit 10%
§ 160 GWB Einleitung, Antrag(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 GWB Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablaufder in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügtwerden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablaufder Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangensind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Die in diesen Vergabeunterlagen enthaltenen Informationen sind soweit schutzrechtsfähig und soweit sie nicht Informationen Dritter enthalten Eigentum der Vergabestelle. Verwertung, Kopie sowie Weitergabe der Vergabeunterlagen sind nur im Rahmen der Erstellung eines Angebotes und nur durch das die Vergabeunterlagen anfordernde Unternehmen zulässig. Einer darüber hinausgehenden Weitergabe und insbesondere der Verkauf von Vergabeunterlagen an Dritte gleich zu welchem Zweck sind nicht gestattet.
Sollten Sie die Vergabeunterlagen nicht direkt von der Vergabestelle bzw. über den Vergabemarktplatz des Landes NRW erhalten haben, sondern über Dienstleister oder beauftragte Dritte wird Ihnen eine Registrierung auf dem Vergabemarktplatz des Landes NRW und eine Teilnahme über v. g. Vergabemarktplatz empfohlen. Vergabeunterlagen können geändert oder ergänzt werden, die Bieterkommunikation, die i.d.R. als einziges Kommunikationsmittel zugelassen ist, kann erläuternde Hinweise erhalten.
Einen verbindlichen und jeweils aktuellen Stand der Informationen zu diesem Vergabeverfahren finden Sie im Regelfall nur auf dem Vergabemarktplatz des Landes NRW.*Für den Fall, dass der Auftragnehmer vor vollständiger Leistungserbringung wegen Kündigung oder Insolvenz ausfällt, behält sich der Auftraggeber vor, die verbleibenden Arbeiten den übrigen Bietern in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses anzutragen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 GWB)*Jegliche Kommunikation zw. Bieter und AG soll über die vergabe.nrw-Nachrichtenfunktion erfolgen