PRÜFUNG UND WERTUNG DER TEILNAHMEANTRÄGE
Bei allen Verfahrensarten mit Ausnahme des offenen Verfahrens kann der öffentliche Auftraggeber die Zahl der geeigneten Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert oder zur Verhandlung eingeladen werden, begrenzen, sofern genügend geeignete Bewerber zur Verfügung stehen. Dazu gibt der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung die von ihm vorgesehenen objektiven und nicht-diskriminierenden Eignungskriterien für die Begrenzung der Zahl, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der einzuladenden Bewerber an.
Der Auftraggeber fordert die
drei Bewerber
mit den höchsten Punktzahlen in der Prüfung der Bewertungskriterien zur Angebotsabgabe auf. Dazu wertet der Auftraggeber die Teilnahmeanträge zunächst nach form- und fristgerechtem Eingang aus und prüft die Vollständigkeit der Unterlagen. Hierbei wird auch geprüft, inwiefern der Bewerber die aufgestellten Mindestanforderungen an die Eignung (A-Kriterien) erfüllt. Teilnahmeanträge, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, werden zwingend aus dem weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen. A-Kriterien sind als solche gekennzeichnet. Die verbliebenen Teilnahmeanträge wertet der Auftraggeber im Hinblick auf die B-Kriterien aus. B-Kriterien sind als solche gekennzeichnet.
Die Punktzahlen ermittelt der Auftraggeber (sofern Lose gebildet sind im jeweiligen Los) wie folgt:
Auswahlkriterien
Max. Punkte
Anzahl der vergleichbaren Referenzen
200
Qualität der vergleichbaren Referenzen
800
Maximale Gesamtpunktzahl
1000
Auswahlkriterium 1: Anzahl der vergleichbaren Referenzen
Weniger als 3 Referenzen = Ausschluss
> 5 10 Punkte
> 6 50 Punkte
> 7 100 Punkte
> 8 150 Punkte
> 9 200 Punkte
Die Angabe der Referenzen erfolgt in Anlage 2F4.
Auswahlkriterium 2: Qualität der vergleichbaren Referenzen
Bewertet wird die Qualität der fünf (5) eingereichten Referenzen gemäß Anlage 2F4.
Der Auftraggeber wertet dabei max. fünf Referenzen gemäß den in Anlage 2F4 genannten Kriterien aus. Sollte ein Bewerber mehr als fünf Referenzen mittels der vorgegebenen Anlage einreichen und diese nicht mittels Nummerierung gekennzeichnet haben, wählt der Auftraggeber die ersten fünf Referenzen aus den Unterlagen in der Reihenfolge des übermittelten Antrags aus.
Der Teilnahmeantrag mit der höchsten Punktzahl gemäß Anlage 2F4 erhält die höchste Bewertung entsprechend der dem Kriterium zugeordneten Maximalpunktzahl. Alle übrigen Teilnahmeanträge erhalten im Verhältnis weniger Punkte (inverser Dreisatz).
Es gilt folgende Formel:
P = Punktzahl_max* (akt_Angebot) (max_Angebot)
Erläuterung:
P = Erreichte Punktzahl im Kriterium
Punktzahl_max = Maximal erreichbare Punktzahl
max_Angebot = Bester Wert im Vergleichsfeld für das Kriterium
akt_Angebot = Betrachteter Wert im Vergleichsfeld für das Kriterium
Gesamtauswahlentscheidung
Es werden mindestens die drei geeignetsten Unternehmen zur Angebotsabgabe zugelassen. Die Reihenfolge bestimmt sich nach den Punktzahlen in der Prüfung der Bewertungskriterien. Haben mehrere Bewerber dieselbe Punktzahl, erhalten diese denselben Rang. Bei mehreren Bewerbern auf demselben Rang werden diese zugelassen, bis die Maximalzahl der Bewerber erreicht ist. Soweit erforderlich entscheidet bei Punktegleichstand das Los.
Der Auftraggeber behält sich vor, Bewerber zum Bieterwettbewerb nachzunominieren, sofern nach ergangener Angebotsaufforderung ein Unternehmen nachträglich aufgrund fehlender Eignung oder eines Ausschlussgrundes nach §§ 123, 124 GWB vom weiteren Verfahren ausgeschlossen worden ist oder es erklärt, dass es kein Angebot abgeben und sich an dem Vergabeverfahren nicht mehr beteiligen werde. Nachnominiert werden können ausschließlich geeignete Unternehmen, die einen Teilnahmeantrag innerhalb der Teilnahmefrist eingereicht haben und bei denen kein Ausschlussgrund nach §§ 123, 124 GWB oder ein anderer gesetzlich zulässiger Ausschlussgrund besteht. Ein Anspruch auf eine Nachnominierung besteht nicht.
Benachrichtigung Teilnahmeanträge
Der Auftraggeber teilt jedem erfolglosen Bewerber die Ablehnung seines Teilnahmeantrags entsprechend den rechtlichen Vorgaben mit.
Im Einklang mit der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf v. 28.03.2018 - VII-Verg 54/17) behält sich der Auftraggeber Änderungen an den geforderten Leistungen auch nach Aufforderung zur Abgabe von Erstangeboten vor.
Der Leistungserbringer übernimmt die übergreifende Verantwortung für die technische Anpassung, die Integration, die erforderlichen funktionalen Ergänzungen, die Test- und Abnahmefähigkeit sowie die betriebsbereite Produktivsetzung zum 01.01.2028.
Die technische Erfüllbarkeit ist anhand der vollständigen Zielarchitektur nachzuweisen. Eine isolierte Leistungsfähigkeit für einzelne Funktionen oder Dienstleistungen genügt nicht als Nachweis für die vollständige Erbringbarkeit des Beschaffungsgegenstands.