Ist das Unternehmen in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. eingetragen oder verfügt es über eine Zertifizierung, die den Anforderungen des Art. 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht, so werden die im amtlichen Verzeichnis oder dem Zertifizierungssystem niedergelegten Unterlagen und Angaben gemäß § 6b VOB/A (EU) nur in begründeten Fällen in Zweifel gezogen (Eignungsvermutung). Präqualifizierte Unternehmen können daher anstelle der Vorlage der Eigenerklärung FB 124 im Angebotsschreiben FB 213 an der dafür vorgesehenen Stelle die Nummer angeben, unter der sie im Verzeichnis oder dem Zertifizierungssystem aufgenommen worden sind (PQ-Nummer). Die PQ-Nummer ersetzt dabei lediglich die Vorlage derjenigen Nachweise/Erklärungen, die der Bewerber bei der zuständigen Präqualifizierungs-/Zertifizierungsstelle hinterlegt hat und die über die Präqualifizierungs-/Zertifizierungsdatenbank abrufbar sind. Darüber hinausgehende Erklärungen/Nachweise müssen unabhängig von einer etwaigen Präqualifizierung in jedem Fall separat vorgelegt werden.
Vorzulegende Nachweise:
Eignungsnachweis; - Formblatt 124 VHB Bund (ausgefüllt und unterschrieben); Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung
Qualifikationsnachweis (Mindestanforderung); 1. Im Rahmen der Maßnahme sind Arbeiten des baulichen Brandschutzes auszuführen, unter anderem das Verlegen von Brandschutzkanälen und das Herstellen von Brandschottungen. Für diese Arbeiten gelten die nachfolgenden Anforderungen; sie sind nicht gesondert zu bepreisen.
Der Bieter hat mit dem Angebot nachzuweisen, dass er über mindestens einen Mitarbeiter verfügt, der für die Ausführung der Brandschutzarbeiten qualifiziert ist.
Als Nachweis (Mindestanforderung) wird anerkannt:
- Ein gültiges Zertifikat oder ein gültiger Schulungsnachweis des Herstellers des eingesetzten Brandschutzsystems
- Alternativer zulässiger Qualifikationsnachweis z. B. Brandschutztechniker
2. Personaleinsatz während der Ausführung
Die Arbeiten des baulichen Brandschutzes dürfen ausschließlich durch Personen ausgeführt werden, von denen ein Nachweis (Punkt 1) eingereicht wurde.
Ein Wechsel der Person ist dem Auftraggeber vorab schriftlich anzuzeigen. Das Ersatzpersonal muss eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Der Nachweis ist vor Aufnahme der Tätigkeit dem Auftraggeber vorzulegen.
Der Auftraggeber kann die Nachweise während der Ausführung jederzeit einsehen und die Ausführung durch Personal ohne Nachweis untersagen.; Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung