§ 46 (3) Nr. 10 VgV Unterauftragnehmer - Teile des Auftrages, die unter Umständen an Unterauftragnehmer vom Bewerber vergeben werden sollen:
Der Bewerber ist nur dann geeignet, wenn die von ihm benannten Unterauftragnehmer den Mindeststandards für die übernommenen Leistungen genügen, mit Ausnahme des Nachweises zur Höhe der geforderten Berufshaftpflichtversicherung.