Art der Leistung
Auf dem Gebiet der Regionalniederlassung Münsterland ist ein Befall an 1.200 Eichen (hochgerechnet auf 4 Jahre) durch Eichenprozessionsspinner zu erwarten. Es handelt hierbei um Eichen die bis zu 25 m hoch sind. Die Eichen befinden sich an unterschiedlichen Bundes- und Landesstraßen in den Straßenmeistereibezirken Legden, Steinfurt, Westerkappeln und Münster.
Zum Schutz von Verkehrsteilnehmern und dem Unterhaltungspersonal sind daher an verschiedenen Straßen Maßnahmen erforderlich. Durch Absaugen oder Abschaben sollen die Eichenprozessionsspinner und deren Gespinste aus den Bäumen entfernt werden. Hierbei sind die Vorgaben des Gesundheits- und Arbeitsschutzes besonders zu beachten.
Die genauen Standorte der mit EPS befallenen Eichen werden dem AN angezeigt. Es handelt sich um Baumreihen, Baumgruppen und gelegentlich um Einzelbäume mit zu behandelnden Eichen an verschiedenen Standorten in den v. g. Bezirken.
Bei Bedarf sind Hubbühnen oder Hubsteiger einzusetzen, dies ist bei der Kalkulation mit zu berücksichtigen und wird nicht gesondert vergütet.
Umfang der Leistung
Die im Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Arbeiten enthalten folgende Hauptleistungen:
Los 1:
SM Legden: ca. 80 Stck. / 4 Jahre Eichen gegen EPS behandeln,
SM Steinfurt: ca. 240 Stck. / 4 Jahre Eichen gegen EPS behandeln,
SM Westerkappeln: ca. 180 Stck. / 4 Jahre Eichen gegen EPS behandeln.
Los 2:
SM Münster: ca. 700 Stck. / 4 Jahre Eichen gegen EPS behandeln.
Bei diesen Angaben handelt es sich um den geschätzten Bedarf auf Basis der zurückliegenden Jahre. Die aufgeführten Mengen sind als Kalkulationshilfe zu verstehen. Sollten angegebene Mengen nicht abgerufen werden, so besteht für den Auftraggeber keine Abnahmeverpflichtung (s. Besondere Vertragsbedingungen).
Da die abrechenbare Menge der Bäume im Vorfeld nicht genau ermittelt werden kann, insbesondere bei der Ersterfassung von Jungbäumen in Zuge von Neuanpflanzungen, sind Abweichungen auch von bis zu plus/minus 10% des ausgeschriebenen Mengenvordersatzes einzukalkulieren.
Eine Änderung des Einheitspreises auf Grund abweichender Vordersätze wird nicht vorgenommen.