Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Durchführung von Qualifizierungen für Nachwuchsführungskräfte (LG 2.2) für das MKJFGFI.
Mit einem Wirtschaftsteilnehmer ist eine Rahmenvereinbarung für die Durchführung von Qualifizierungen für Nachwuchsführungskräfte (LG 2.2) geschlossen worden. Die Leistungserbringung soll ab 01.04.2026 beginnen. Die Qualifzierungsmaßnahme läuft 4 Jahre bis zum 31.03.2030. Es besteht zudem die Option eine weitere Qualifzierungsmaßnahme aus der Rahmenvereinbarung abzurufen. Dabei soll die Leistungserbringung am 01.04.2028 beginnen und am 31.03.2032 enden. Jede Qualifzierungsmaßnahme besteht aus 2 Gruppen á 15 Personen und umfasst 10 Seminartage je Gruppe pro Jahr. Ab 01.04.2026 sollen somit 30 Personen in insgesamt 20 Seminartagen pro Jahr geschult werden.
Optional behält sich der Auftraggeber vor, eine weitere Qualifizierungsmaßnahme für Nachwuchsführungskräfte (LG 2.2) im Jahr 2028 abzurufen. Die Laufzeit der optionalen Leistung beträgt ebenfalls 4 Jahre.
Das Ausführungskonzept wird anhand des Bewertungskonzeptes bewertet und gemäß dem Bewertungsschema im Einzelnen bepunktet. Die höchste Punktzahl ist die beste.
Der niedrigste Preis bekommt die höchste Punktzahl. Nur die besten 5 Angebote bekommen Punkte, ab Angebotsrang 6 gibt es beim Preis keine Punkte.
Einlegung von RechtsbehelfenGenaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen
Das Rechtsbehelfsinstrument des Nachprüfungsantrags ist insbesondere nur dann zulässig, wenn die Fristen des § 160 Abs. 3 GWB gewahrt werden. Auf die Rügepflicht des Antragstellers und die für die Einlegung von Rechtsbehelfen geltenden Fristen in § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Insoweit gilt, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Auf die Informationen zur Datenschutz-grundverordnung wird hingewiesen.