Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach den §§ 160 ff. GWB.
Enthalten die Auftragsbekanntmachung oder die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters / der Bietergemeinschaft Unklarheiten, welche die Wettbewerbssituation beeinflussen können, oder Widersprüche oder Unvollständigkeiten oder verstoßen diese nach Auffassung des Bieters / der Bietergemeinschaft gegen geltendes Recht, so hat der Bieter / die Bietergemeinschaft den Auftraggeber unverzüglich über die Vergabeplattform darauf hinzuweisen. Andernfalls kann sich der Bieter / die Bietergemeinschaft auf die Unklarheit, den Fehler oder den Rechtsverstoß nicht berufen.
Auf die gem. § 160 Abs. 3 GWB bestehende Rügeverpflichtung wird ausdrücklich hingewiesen.
Die Vergabekammer leitet gem. § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Die Fristen, insbesondere des § 160 Abs. 3 GWB, sind zu beachten. Ein Antrag auf Nachprüfung ist u.a. gem. § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB unzulässig, wenn er nicht innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, erhoben wird.
Der vollständige Wortlaut des § 160 Abs. 3 GWB lautet:
1Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.2Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der
Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.