- Gültiger Anerkennungsbescheid (Anerkennungsurkunde) über die amtliche Anerkennung als Überwachungsorganisation gemäß Anlage VIIIb StVZO bzw. über die Zulassung als Technische Prüfstelle gemäß dem Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG) zur Durchführung von HU nach § 29 StVZO. Nachweis durch Kopie des Bescheides / der Urkunde.
- Namentliche Nennung der vorgesehenen Mitarbeiter und jeweils Nachweis der gültigen Qualifikation als Prüfingenieur (PI) gemäß Anlage VIIIb StVZO oder als amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer (aaSoP) gemäß dem Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG) i.V.m. Anlage VIII Nr. 3.1.1 StVZO.
Nachweis jeweils durch Kopie, erst nach Aufforderung.
Vorzulegende Nachweise:
Anerkennung als Überwachungsorganisation; Gültiger Anerkennungsbescheid (Anerkennungsurkunde) über die amtliche Anerkennung als Überwachungsorganisation gemäß Anlage VIIIb StVZO bzw. über die Zulassung als Technische Prüfstelle gemäß dem Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG) zur Durchführung von HU nach § 29 StVZO.; Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung
Qualifikation Mitarbeitende des AN; Namentliche Nennung der vorgesehenen Mitarbeiter und jeweils Nachweis der gültigen Qualifikation als Prüfingenieur (PI) gemäß Anlage VIIIb StVZO oder als amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer (aaSoP) gemäß dem Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG) i.V.m. Anlage VIII Nr. 3.1.1 StVZO.; Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Dritterklärung