Der Auftraggeber behält sich vor, von den oben genannten Mengenangaben abzuweichen. Über die losbezogene Garantiemenge je Vertragsjahr beinhaltet die Rahmenvereinbarung eine Optionsmenge je Vertragsjahr.
Sie kann im Bedarfsfall zusätzlich zur Garantiemenge beauftragt werden. Sie wird zu gleichen Konditionen wie die garantierte Menge beauftragt, ein Nachverhandeln von Preisen und Konditionen ist nicht zulässig. Es besteht keine Abnahmeverpflichtung für diese Optionsmenge durch den Auftraggeber nach Auftragsvergabe. Ein Abruf der Optionsmenge erfolgt anhand des tatsächlich entstehenden Bedarfes und kann somit im Vertragsjahr je Los zwischen 0 und maximal 500 fm o. R. liegen (siehe Punkt 2 "Auftragsgegenstand"). Sie kann im Vertragsjahr gänzlich zu einem Zeitpunkt oder auch im Vertragsjahr zeitlich gestaffelt in Teilmengen beauftragt werden.
Der Auftragnehmer hat einen Anspruch auf die Erfüllung der jährlichen Garantiemenge. Der Auftraggeber behält sich vor, die Aufarbeitungsmenge im gesamten Zeitraum insgesamt auf maximal 6000 fm o. R. (4000 fm o. R. Garantie- und 2000 fm o. R. Optionsmenge) bei geeigneten Witterungsverhältnissen und adäquater Arbeit zu erhöhen.
Sollte die vereinbarte Garantiemenge durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu verschulden hat, während der vereinbarten Vertragslaufzeit nicht ausgeschöpft werden, kann die Vertragslaufzeit während der Vertragslaufzeit einvernehmlich und einmalig um bis zu 50 % der ursprünglichen Laufzeit bzw. maximal sechs Monate verlängert werden. In dieser Verlängerung kann nur die noch ausstehende Garantiemenge abgerufen werden. Sofern eine Optionsmenge Teil des Vertrages war, wird diese hinfällig. Eine Erhöhung der Garantiemenge aufgrund der verlängerten Laufzeit entsteht nicht. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf diese Verlängerungsoption.
Ein Zahlungsanspruch entsteht nur für erfüllte und abgenommene Leistungen. Die Abnahme der Leistung erfolgt durch die zuständige Revierleitung.
Der Auftraggeber behält sich vor, die Rahmenvereinbarung aus wichtigem Grund jederzeit zu kündigen und vollständig aufzuheben.
Im Besonderen wird auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Landes NRW verwiesen.
Sollte der Auftrag mit dem Auftragnehmer, der den Zuschlag erhielt, bis zu sechs Wochen nach dem in den Vergabeunterlagen festgesetztem Leistungsbeginn durch einvernehmliche Auflösung, gesetzliche Kündigungsrechte oder Ausschlussgründe beendet werden, kann der Auftraggeber den Auftrag dem jeweils nächstplatzierten Bieter in der Wertung anbieten ("Nachbesetzungsangebot").
Dieser kann unter Aufrechthaltung seines ursprünglichen Angebots, den Bedingungen und Anforderung des Vergabeverfahrens (insbesondere Eignung) und vollständiger Einreichung der ggf. nachgeforderten Unterlagen das Nachbesetzungsangebot innerhalb von sechs Tagen annehmen.
Die Wirksamkeit des Zustandekommens steht unter der Bedingung, dass die nachgereichten Unterlagen vollständig sind, einer vergaberechtlichen Prüfung standhalten und der Gewerbezentralregister- und Wettbewerbsregisterauszug keine Eintragung aufweist, die einen Ausschlussgrund begründen können.
Sollte es sich um einen fakultativen Ausschlussgrund handeln, obliegt die Prüfung und Entscheidung dem Auftraggeber, ob ein Ausschluss im ursprünglichen Verfahren begründet gewesen wäre und das Vertragsverhältnis damit nicht wirksam zustande kommt. Danach ist der AG berechtigt an den dann Nächstplatzierten heranzutreten.
Sollte der Auftrag durch den ursprünglichen Bieter bereits begonnen worden sein, teilt der Auftraggeber dies mit der Mitteilung über das "Nachbesetzungsangebot" mit. Bei Annahme besteht nur ein Anspruch für die noch nicht erbrachte Leistung.