Ein Abruf der anfallenden Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung erfolgt anhand des tatsächlich entstehenden Bedarfes.
Der in dieser Ausschreibung angegebene Leistungsumfang wird in Garantie- und in Optionsmengen je Los angegeben. Hierbei handelt es sich um Gesamtmengen pro Vertragsjahr je Los.
Der Auftragnehmer hat nur einen Anspruch auf die Garantiemenge. Es besteht
keine Abnahmeverpflichtung für die angegebenen Optionsmengen nach Auftragsvergabe. Der Auftraggeber behält sich daher vor, von den genannten Optionsmengen abzuweichen.
Der Auftraggeber behält sich vor, die Rahmenvereinbarung aus wichtigem Grund jederzeit zu kündigen und vollständig aufzuheben.
Sollte der Auftrag mit dem Auftragnehmer, der den Zuschlag erhielt, bis zu sechs Wochen nach dem in den Vergabeunterlagen festgesetztem Leistungsbeginn durch einvernehmliche Auflösung, gesetzliche Kündigungsrechte oder Ausschlussgründe beendet werden, kann der Auftraggeber den Auftrag dem jeweils nächstplatzierten Bieter in der Wertung anbieten ("Nachbesetzungsangebot").
Sollte eine Berücksichtigung aufgrund einer Loslimitierung nicht möglich sein, bleibt der Auftragnehmer in der Wertungsreihenfolge unberücksichtigt.
Dieser kann unter Aufrechthaltung seines ursprünglichen Angebots, den Bedingungen und Anforderung des Vergabeverfahrens (insbesondere Eignung) und vollständiger Einreichung der ggf. nachgeforderten Unterlagen das Nachbesetzungsangebot innerhalb von sechs Tagen annehmen.
Die Wirksamkeit des Zustandekommens steht unter der Bedingung, dass die nachgereichten Unterlagen vollständig sind, einer vergaberechtlichen Prüfung standhalten und der Wettbewerbsregisterauszug keine Eintragung aufweist, die einen Ausschlussgrund begründen können.
Sollte es sich um einen fakultativen Ausschlussgrund handeln, obliegt die Prüfung und Entscheidung dem Auftraggeber, ob ein Ausschluss im ursprünglichen Verfahren begründet gewesen wäre und das Vertragsverhältnis damit nicht wirksam zustande kommt. Danach ist der AG berechtigt an den dann Nächstplatzierten heranzutreten.
Sollte der Auftrag durch den ursprünglichen Bieter bereits begonnen worden sein, teilt der Auftraggeber dies mit der Mitteilung über das "Nachbesetzungsangebot" mit. Bei Annahme besteht nur ein Anspruch für die noch nicht erbrachte Leistung.