Art der Leistung
Rahmenvereinbarung über die Versorgung der Hackschnitzelfeuerungsanlagen im Forstlichen Bildungszentrum des Zentrums für Wald und Holzwirtschaft sowie im Jugendwaldheim Obereimer des Regionalforstamtes Arnsberger Wald in 59821 Arnsberg
Umfang der Leistung
Der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen unterhält für das Team Forstliches Bildungszentrum im Zentrum für Wald und Holzwirtschaft sowie für das Jugendwaldheim Obereimer im Regionalforstamt Arnsberger Wald jeweils eine Hackschnitzelfeuerungsanlage zur Erzeugung von Heizwärme. Die Biomassefeuerung wird zur Vollversorgung während der Heizperiode eingesetzt. Die Anlage ist für den Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung (BosB) ausgerüstet und wird auch so betrieben.
Der Auftragnehmer schließt in diesem Zusammenhang eine Rahmenvereinbarung mit einem oder zwei Wirtschaftsteilnehmern über die Versorgung o. g. Hackschnitzelfeuerungsanlagen ab. Der Abruf erfolgt nach Bedarf und richtet sich nach den jeweiligen Verbräuchen.
Die Brennstofflieferung wird nach erzeugter Energie in Form von Megawattstunden (MWh) auf Basis der Differenz zwischen dem tagesaktuellen Stand und dem Stand der vorherigen Lieferung abgerechnet. Die Zählerstände zum Leistungsbeginn werden entsprechend zeitnah übermittelt.
Der Auftraggeber stellt dem Lieferanten je Standort unentgeltlich ein Brennstofflager mit einer zur Verfügung stehenden Kapazität von 40 srm bereit. Der Auftraggeber ist für den freien Zugang, ausreichende Rangiermöglichkeit für Walk-in-Floor-Lieferfahrzeuge bzw. Containerfahrzeuge verantwortlich.
Der Brennstoff ist frei Feuerungsanlage direkt in den mit LKW befahrbaren Brennstoffsilo mit Schubboden zu entladen. Nach der Befüllung muss die Siloeinfahrt gesäubert hinterlassen werden. Außerhalb des Brennstoffsilos dürfen keine Hackschnitzel gelagert bzw. hinterlassen werden.
Die erwarteten Angebote basieren für das Los 1 auf einer Kalkulation von rd. 300 MWh pro Jahr und für das Los 2 auf einer Kalkulation von rd. 400 MWh pro Jahr.
Bei den angegebenen Mengen handelt es sich um rein kalkulatorische Zahlen, ermittelt anhand von Erfahrungswerten aus den letzten Jahren. Ein Abruf aus dieser Rahmenvereinbarung erfolgt anhand des tatsächlich entstehenden Bedarfes. O. g. Schätzmengen können daher nicht garantiert werden. Es besteht somit keine Abnahmeverpflichtung für die angegebenen Mengen durch den Auftraggeber nach Auftragsvergabe. Die tatsächlich abgerufene Menge nach Auftragsvergabe kann die Schätzmenge dementsprechend unter- bzw. überschreiten.