Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, im Zuge des vorliegenden Offenen Verfahrens zwei Rahmenvereinbarungen über die Lieferung von ortsfesten Netzersatz-Anlagen im Digitalfunk für die Polizei in Nordrhein-Westfalen mit einem oder zwei Wirtschaftsteilnehmer/n abzuschließen.
Der Auftraggeber schätzt, dass über die gesamte Vertragslaufzeit ein Bedarf von ca. 50 Netzersatz-Anlagen pro Los besteht.Die Höchstmenge der anliegenden Rahmenvereinbarung wird auf 60 Netzersatz-Anlagen pro Los beziffert.
Die Rahmenvereinbarungen haben jeweils eine Mindestlaufzeit von zwei (2) Jahren. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Laufzeit der Rahmenvereinbarung zweimal um ein (1) weiteres Jahr zu verlängern. Die Rahmenvereinbarung hat somit eine Maximallaufzeit von vier (4) Jahren.
Die Digitalfunk-Standorte verteilen sich auf das gesamte Bundesland Nordrhein-Westfalen.
Das Rechtsbehelfsinstrument des Nachprüfungsantrags ist insbesondere nur dann zulässig, wenn die Fristen des § 160 Abs. 3 GWB gewahrt werden. Auf die Rügepflicht des Antragstellers und die für die Einlegung von Rechtsbehelfen geltenden Fristen in § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Insoweit gilt, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggebernicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Alle Vergabeunterlagen werden ausschließlich auf dem Vergabemarktplatz NRW - www.evergabe.nrw.de - in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.Um die Vergabeunterlagen des hiesigen Vergabeverfahrens kostenfrei herunterladen zu können, muss der Bieter sich nicht auf dem Vergabemarktplatz NRW registrieren. Die Unterlagen können anonym herunter geladen werden. Um die Kommunikationsfunktion des Vergabemarktplatzes nutzen zu können ist jedoch eine kostenlose Registrierung erforderlich und über den Vergabemarktplatz NRW ein Antrag auf Freischaltung für den Projektraum des vorliegenden Vergabeverfahrens zu stellen. Die gesamte Kommunikation im Vergabeverfahren wird ausschließlich über den Vergabemarktplatz des Landes NRW unter www.evergabe.nrw.de durchgeführt. Bieter, die nicht registriert sind, können keine Nachrichten erhalten. Die Abgabe eines Angebots ohne sich registrieren zu lassen ist zwar möglich, aber lässt seitens der Vergabestelle technisch keine Kommunikation über den Vergabemarktplatz NRW zu.
Die Kosten/der Aufwand des Bieters für die Erstellung und Einreichung des Angebotes werden/wird vom Auftraggeber nicht erstattet.Insoweit Auskünfte erforderlich werden, sind Fragen, die nicht die Registrierung auf dem Vergabemarktplatz NRW betreffen, ausschließlich in elektronischer Form über die Kommunikationsfunktion des entsprechendenProjektraums des Vergabemarktplatzes NRW an den Auftraggeber zu richten.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016) Informationen über den Zweck und Umfang der Datenerhebung sowie dem Schutz Ihrer Daten finden Sie im Formular 312a/322a EU (Information DSGV) das auf dem Formularserver zum Herunterladen bereitgestellt wird.
Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die gemäß Kapitel A - Hinweise zum offenen Verfahren, Ziffer 2.6, beizubringenden Unterlagen, die nicht bis zum Ablauf der Angebotsfrist vorgelegt worden sind, insoweit in den Unterlagen selbst oder an anderer Stelle nichts Gegenteiliges geregelt ist, nachzufordern. Das Gleichbehandlungsgebot wird vom Auftraggeber gewahrt. Die Bieter haben jedoch keinen Anspruch auf die Nachforderung.Weitergehend behält sich der Auftraggeber das Recht vor, insofern einzelne Unterlagen unvollständig oder missverständlich sind, die Bieter - unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes - aufzufordern, ihre Unterlagen zu vervollständigen oder zu erläutern. Die Bieter haben jedoch auch auf diese Nachforderung keinen Anspruch.
gesetzliche Ausschlussgründe führen zum Ausschluss!
zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB
zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB
zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB
zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 6-9 GWB
zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB
zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB
fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB
fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB
fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB
fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB
fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB
fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB
fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB
fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB
Referenzprojekt (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Der Bieter muss mindestens ein positives Referenzprojekt benennen und darstellen, dessenAuftragsinhalt die Lieferung und betriebsfertige Übergabe von mindestens zwei (2) ortfestenNetzersatz-Anlagen gewesen ist. Das/die Referenzprojekt/e muss/müssen innerhalb der letzten 4 Jahre - gerechnet ab dem Ende der Angebotsfrist - durchgeführt worden sein.
Fachbetrieb nach Wasserhaushaltsschutzgesetz (WHG) (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): Zertifikat "Fachbetrieb nach Wasserhaushaltsschutzgesetz (WHG)" gemäß § 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (WasgefStAnlV) oder ein gleichwertiger gültiger schriftlicher Nachweis in Form einer Kopie vorzulegen.
Sämtliche Bedingungen für die Ausführung des Auftrags ergeben sich aus den Vergabe- und vertragsunterlagen.
Netzabschnitte 30 (Münster), 31 (Arnsberg) und 32 (Detmold)
Netzabschnitte 27 (Köln) und 28/29 (Düsseldorf)