Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, im Zuge des vorliegenden offenen Verfahrens mit drei Wirtschaftsteilnehmern eine Rahmenvereinbarung über juristische Dienstleistungen bei rechtlichen Fragestellungen in liegenschaftlichen Angelegenheiten in den Rechtsgebieten Vergaberecht, Mietrecht und Baurecht abzuschließen.
Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, im Zuge des vorliegenden offenen Verfahrens mit drei Wirtschaftsteilnehmern eine Rahmenvereinbarung über juristische Dienstleistungen bei rechtlichen Fragestellungen in liegenschaftlichen Angelegenheiten in den Rechtsgebieten Vergaberecht, Mietrecht und Baurecht abzuschließen. Die Rahmenvereinbarung hat eine Mindestlaufzeit von vier Jahren. Es besteht die Möglichkeit die Rahmenvereinbarung zweimal jeweils um ein weiteres Jahr zu verlängern. Die Rahmenvereinbarung hat somit eine Maximallaufzeit von sechs Jahren.
Diese Ausschreibung soll möglichst drei Rahmenvertragspartner binden. Die Vornahme der Einzelabrufe wird dabei intern auf der Grundlage eines "quotierten Rotationsprinzips" auf Basis des geschätzten Auftragsvolumens erfolgen. Konkret bedeutet dies, dass seitens des Auftraggebers angestrebt wird, das über die Gesamtvertragslaufzeit zustande kommende Auftragsvolumen zu 60 % dem erstplatzierten Bieter bzw. dann Rahmenvertragspartner, zu 30 % dem zweitplatzierten und zu 10 % dem drittplatzierten Rahmenvertragspartner zuzuteilen. Das LZPD NRW wird dabei intern für seine Einzelaufträge sowie für jene der 47 KPBen als Steuerungs- und Controllingorgan fungieren, um die damit einhergehende Rotation zwischen den Vertragspartnern entsprechend der genannten Quotierung zu realisieren.
Die Rahmenvereinbarung hat eine Mindestlaufzeit von vier (4) Jahren. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Laufzeit der Rahmenvereinbarung zweimal um ein (1) weiteres Jahr zu verlängern. Die Rahmenvereinbarung hat somit eine Maximallaufzeit von vier (6) Jahren.
Siehe Rahmenvereinbarung.
Das Rechtsbehelfsinstrument des Nachprüfungsantrags ist insbesondere nur dann zulässig, wenn die Fristen des § 160 Abs. 3 GWB gewahrt werden. Auf die Rügepflicht des Antragstellers und die für die Einlegung von Rechtsbehelfen geltenden Fristen in § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Insoweit gilt, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Alle Vergabeunterlagen werden ausschließlich auf dem Vergabemarktplatz NRW - www.evergabe.nrw.de - in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Um die Vergabeunterlagen des hiesigen Vergabeverfahrens kostenfrei herunterladen zu können, muss der Bieter sich nicht auf dem Vergabemarktplatz NRW registrieren. Die Unterlagen können anonym herunter geladen werden. Um die Kommunikationsfunktion des Vergabemarktplatzes nutzen zu können ist jedoch eine kostenlose Registrierung erforderlich und über den Vergabemarktplatz NRW ein Antrag auf Freischaltung für den Projektraum des vorliegenden Vergabeverfahrens zu stellen. Die gesamte Kommunikation im Vergabeverfahren wird ausschließlich über den Vergabemarktplatz des Landes NRW unter www.evergabe.nrw.de durchgeführt. Bieter, die nicht registriert sind, können keine Nachrichten erhalten. Die Abgabe eines Angebots ohne sich registrieren zu lassen ist zwar möglich, aber lässt seitens der Vergabestelle technisch keine Kommunikation über den Vergabemarktplatz NRW zu. Die Kosten/der Aufwand des Bieters für die Erstellung und Einreichung des Angebotes werden/wird vom Auftraggeber nicht erstattet. Insoweit Auskünfte erforderlich werden, sind Fragen, die nicht die Registrierung auf dem Vergabemarktplatz NRW betreffen, ausschließlich in elektronischer Form über die Kommunikationsfunktion des entsprechenden Projektraums des Vergabemarktplatzes NRW an den Auftraggeber zu richten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016) Informationen über den Zweck und Umfang der Datenerhebung sowie dem Schutz Ihrer Daten finden Sie im Formular 312a/322a EU (Information DSGV) das auf dem Formularserver zum Herunterladen bereitgestellt wird. Es darf nur ein Hauptangebot abgegeben werden!
Der Auftraggeber behält sich die Nachforderung von Unterlagen und Angaben vor. Ein Anspruch auf Nachforderung seitens der Bieter besteht nicht.
gesetzliche Ausschlussgründe führen zum Ausschluss!
zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB
zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB
zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB
zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 6-9 GWB
zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB
zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB
fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB
fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB
fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB
fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB
fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB
fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB
fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB
fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB
Rechtsanwaltszulassung Hauptansprechpartner und Stellvertreter (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Die für die zur Durchführung des Auftrages verantwortlichen Hauptansprechpartner und deren Stellvertreter sind durch Eigenerklärung zu benennen und ihre Rechtsanwaltszulassung ist zu versichern.
Fachanwaltstitel/Berufserfahrung Hauptansprechpartner (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Der Bieter muss insbesondere ausgewiesene Rechtskenntnisse im gewerblichen Mietrecht, im Baurecht sowie im Vergaberecht vorweisen können. Diese Kenntnisse müssen in der Person der drei benannten Hauptansprechpartner vorliegen und können in Form eines Fachanwaltstitels nachgewiesen werden (Vergaberecht, Bau und Architektenrecht sowie Miet- und Wohneigentumsrecht werden akzeptiert).Alternativ zum Nachweis eines Fachanwaltstitels müssen die Hauptansprechpartner einen ausgewiesenen langjährigen Schwerpunkt (mindestens sechs Jahre) in der Beratung öffentlicher Auftraggeber über gewerbliche Mietverhältnisse nach deutschem Recht (Mietrecht) bzw. bei der Beratung zu öffentlichen und/ oder privaten baurechtlichen Fragestellungen bzw. bei der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren nach der VOB/A oder EU VOB/A (Vergaberecht) haben.
Fachanwaltstitel/Berufserfahrung Stellvertreter (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Die jeweiligen Stellvertreter müssen über eine Berufserfahrung im Miet- Bau- bzw. Vergaberecht von mindestens 3 Jahren oder einen entsprechenden Fachanwaltstitel verfügen.
Lebensläufe Hauptansprechpartner und Stellvertreter (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Für die zur Durchführung des Auftrages verantwortlichen Hauptansprechpartner und deren Stellvertreter sind aussagekräftige Lebensläufe mit Darlegung der Tätigkeitsgebiete und - soweit vorhanden - einer Liste der auftragsrelevanten Veröffentlichungen und auftragsrelevanten Vortragstätigkeiten (Dozententätigkeiten beispielsweise an Universitäten, Fachhochschulen, für Seminarveranstalter etc.) vorzulegen. Die Lebensläufe dienen auch dem Beleg der fachlichen Eignung, sodass ein Fehlen entsprechend aussagekräftiger Lebensläufe oder das Vorliegen von Lebensläufen, die Zweifel an der geforderten Mindestberufserfahrung im auftragsrelevanten Beratungsbereich jeweils der verantwortlichen Hauptansprechpartner und deren Stellvertreter lassen zum Ausschluss mangels Eignung führen.
Eigenerklärung Berufshaftpflicht (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Berufshaftpflicht mit einer Mindestdeckungssumme von 10 Millionen Euro im Kalenderjahr.
Referenzen (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Referenzen für den Hauptansprechpartner in den Bereichen Vergaberecht, Baurecht und Mietrecht.
Sämtliche Bedingungen für die Ausführung des Auftrags ergeben sich aus den Vergabe- und vertragsunterlagen.
Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, im Zuge des vorliegenden offenen Verfahrens mit drei Wirtschaftsteilnehmern eine Rahmenvereinbarung über juristische Dienstleistungen bei rechtlichen Fragestellungen in liegenschaftlichen Angelegenheiten für die Rechtsgebiete Vergaberecht, Mietrecht und Baurecht abzuschließen. Die Rahmenvereinbarung hat eine Mindestlaufzeit von vier Jahren. Es besteht die Möglichkeit die Rahmenvereinbarung zweimal jeweils um ein weiteres Jahr zu verlängern. Die Rahmenvereinbarung hat somit eine Maximallaufzeit von sechs Jahren.