Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW (LZPD) beabsichtigt mit einem Wirtschaftsteilnehmer einen EVB-IT Dienstleistungsvertrag je Los als Rahmenvertrag für Beratungs- und Prüfleistungen des Kompetenzzentrums für Barrierefreiheit abzuschließen.
Gegenstand der Vergabe sind Beratungsleistungen im Bereich der Barrierefreiheit, insbesondere:- Neubauten, Umbauten u. Sanierungen- Einführung und Neuentwicklung von IT-Anwendungen- Wesentliche Änderungen der Oberfläche von Fachverfahren bei Informations- u. Kommunikationsverfahren (IuK)-Einführung von Kommunikationsdienste.
Die Rahmenvereinbarungen haben jeweils eine Mindestlaufzeit von zwei (2) Jahren. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Laufzeit der Rahmenvereinbarungen vier (4) um je ein weiteres Jahr zu verlängern. Die Rahmenvereinbarungen haben somit jeweils eine Maximallaufzeit von sechs (6) Jahren.
Das Rechtsbehelfsinstrument des Nachprüfungsantrags ist insbesondere nur dann zulässig, wenn die Fristen des § 160 Abs. 3 GWB gewahrt werden. Auf die Rügepflicht des Antragstellers und die für die Einlegung von Rechtsbehelfen geltenden Fristen in § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Insoweit gilt, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggebernicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Alle Vergabeunterlagen werden ausschließlich auf dem Vergabemarktplatz NRW - www.evergabe.nrw.de - in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.Um die Vergabeunterlagen des hiesigen Vergabeverfahrens kostenfrei herunterladen zu können, muss der Bieter sich nicht auf dem Vergabemarktplatz NRW registrieren. Die Unterlagen können anonym herunter geladen werden. Um die Kommunikationsfunktion des Vergabemarktplatzes nutzen zu können ist jedoch eine kostenlose Registrierung erforderlich und über den Vergabemarktplatz NRW ein Antrag auf Freischaltung für den Projektraum des vorliegenden Vergabeverfahrens zu stellen. Die gesamte Kommunikation im Vergabeverfahren wird ausschließlich über den Vergabemarktplatz des Landes NRW unter www.evergabe.nrw.de durchgeführt. Bieter, die nicht registriert sind, können keine Nachrichten erhalten. Die Abgabe eines Angebots ohne sich registrieren zu lassen ist zwar möglich, aber lässt seitens der Vergabestelle technisch keine Kommunikation über den Vergabemarktplatz NRW zu.
Die Kosten/der Aufwand des Bieters für die Erstellung und Einreichung des Angebotes werden/wird vom Auftraggeber nicht erstattet.Insoweit Auskünfte erforderlich werden, sind Fragen, die nicht die Registrierung auf dem Vergabemarktplatz NRW betreffen, ausschließlich in elektronischer Form über die Kommunikationsfunktion des entsprechendenProjektraums des Vergabemarktplatzes NRW an den Auftraggeber zu richten.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016) Informationen über den Zweck und Umfang der Datenerhebung sowie dem Schutz Ihrer Daten finden Sie im Formular 312a/322a EU (Information DSGV) das auf dem Formularserver zum Herunterladen bereitgestellt wird.
Der Auftraggeber behält sich die Nachforderung von Unterlagen und Angaben vor. Ein Anspruch auf Nachforderung seitens der Bieter besteht nicht.
gesetzliche Ausschlussgründe führen zum Ausschluss!
zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB
zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB
zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB
zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 6-9 GWB
zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB
zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB
fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB
fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB
fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB
fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB
fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB
fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB
fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB
fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB
Wettbewerbsregisterauszug (Auf Anforderung der Vergabestelle; Keine oder anderweitige Formerfordernis): Der Auftraggeber fordert im Rahmen der Eignungsprüfung beim Wettbewerbsregister des Bundeskartellamtes einen Wettbewerbsregisterauszug in eigener Zuständigkeit an.
Voraussetzung für die Eignung ist ein entsprechender Negativbescheid des Wettbewerbsregisterauszugs.
Betriebshaftpflichtversicherung (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Gefordert ist die Bestätigung über eine bzw. der unverzügliche Abschluss nach Auftragserteilung einer Betriebshaftpflichtversicherung mit mindestens folgenden Deckungssummen pro Versicherungsfall
für Personenschäden 3.000.000 EURfür Sachschäden 1.500.000 EURfür Vermögensschäden 1.500.000 EUR
Die Eignungsanforderung ist als Eigenerklärung über das Dokument "Anlage D04_Formular Erklärung zur Betriebshaftpflichtversicherung" zu belegen und mit dem Angebot einzureichen.
Sämtliche Bedingungen für die Ausführung des Auftrags ergeben sich aus den Vergabe- und Vertragsunterlagen.
Abschluss einer EVB-IT Dienstleistungsvertrag über folgende Dienstleistungen:- Ausbau des Kompetenzzentrums- Beratung und Unterstützung im Bereich Öffentlichkeitsarbeit- Beratung und Überarbeitung von barrierefreien Dokumenten- Beratung zu IuK-Verfahren
Abschluss einer EVB-IT Dienstleistungsvertrag über folgende Dienstleistungen:- Erstellung eines Konzepts zu weiteren Standardisierung von Hilfsmitteln zur Ausstattung barrierefreier Arbeitsplätze- Initiierung und Umsetzung der weitestgehenden Standardisierung von Hilfsmitteln in Zusammenarbeit mit den Fachbereichen des LZPD NRW- Beratung zur produktneutralen Vorbereitung von Beschaffungsvorgängen für Hilfsmittel- Unterstützung bei der konkreten Einzelfallberatung von Polizeibehörden in NRW bei der Ausstattung barrierefreier Arbeitsplätze im Bedarfsfall- Analysieren und Gestalten von Prozessen zur Einbindung des Kompetenzzentrums für Barrierefreiheit in die Prozesse der Polizeibehörden bei der Ausstattung barrierefreier ArbeitsplätzeVernetzung
Abschluss einer EVB-IT Dienstleistungsvertrag über folgende Dienstleistungen:- Erstellung eines Test- und Prüfkonzeptes für die Prüfung und Zertifizierung von IT-Anwendungen für die Polizei NRW- Durchführung von Tests für die polizeiliche IT-Anwendungen in Bezug auf die Barrierefreiheit