Der Auftraggeber (AG), das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW (LANUK) beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Erbringung von Architektenleistungen für Bau-, Umbau- und Sanierungsmaßnahmen, insbesondere an denkmalgeschützten Gebäuden sowie Planungs- und Überwachungsmaßnahmen für Rückbau- und Abbruchmaßnahmen für die Nationalparkverwaltung Eifel. Die Vergabe erfolgt im Rahmen einer Rahmenvereinbarung auf Basis von § 50 UVgO unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Grundsätze. Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung sind Leistungen der Objektplanung für Gebäude und Innenräume gem. HOAI.
Der Auftragnehmer (AN) unterstützt den Auftraggeber bei der Bedarfsermittlung, Planung, Steuerung, Koordination und Überwachung laufender und zukünftiger Bauprojekte.
Die Leistungen betreffen insbesondere:
- Jährliche Vor-Ort-Begehungen der Gebäude mit visueller Prüfung wesentlicher Bauteile hinsichtlich Zustand, Schäden und Instandhaltungsbedarf
- Instandsetzung und Sanierung von landeseigenen Forsthäusern
- Nutzungsänderungen und funktionale Anpassungen
- Energetische Sanierung und Modernisierung von Gebäuden
- Maßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden
- Kleinere Bau- und Instandsetzungsmaßnahmen
- Rückbau- und Abbruchmaßnahmen von baulichen Anlagen
Diese Leistungen werden im Rahmen der Leistungsphasen 1-8 erbracht.
Die Leistungen werden projektbezogen durch Einzelabrufe beauftragt und konkretisiert.
Je nach Projekt können zusätzliche Fachplaner (z. B. Tragwerksplanung oder technische Gebäudeausrüstung) einzubinden sein; diese werden dann durch den AG beauftragt. Der AN sorgt für die fachgerechte Koordination und Abstimmung mit den Fachplanern und wirkt auch bei der Vorbereitung von evtl. durchzuführenden Vergabeverfahren mit.
Die Erteilung von Bauaufträgen erfolgt durch den AG.
Die Rahmenvereinbarung dient der Deckung des wiederkehrenden Bedarfs des AG an Architektenleistungen, ohne dass zum Zeitpunkt der Ausschreibung konkrete Einzelmaßnahmen feststehen. Ein Anspruch auf Abruf einer bestimmten Leistung oder auf eine Mindestbeauftragung besteht nicht.
Soweit während der Durchführung einer Leistungsphase nach HOAI neben den Grundleistungen besondere Leistungen erforderlich werden, können diese in Abstimmung mit dem AG als zusätzliche Leistungen innerhalb der betreffenden Leistungsphase beauftragt werden. Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der tatsächlich erbrachten Leistungen und auf Grundlage der abgefragten Stundensätze.
Im Rahmen der Leistungserbringung werden regelmäßig Vor-Ort-Termine, insb. Baustellenbesprechungen / Ortsbegehungen, durchgeführt. Die Termine können projektbedingt kurzfristig erforderlich werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich daher, die Teilnahme an erforderlichen Vor-Ort-Terminen sicherzustellen. Er hat sicherzustellen, dass erforderliche kurzfristige Abstimmungen und Baustellentermine innerhalb von 48 Stunden nach Anforderung durch den Auftraggeber wahrgenommen werden können.