a) Vertragsstrafe bei Lieferverzug
Für den Fall, dass der vereinbarte Abnahmetermin zum 13.11.2026 vor Ort beim Auftrag-nehmer (vgl. Nr. 16 der Ausschreibungsbestimmungen), aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden, verpflichtet sich der Lieferant zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Netto-Auftragswertes je angefangener Verzugswoche, maximal 5 % des Auftragswertes.
b) Bankbürgschaft
Sofern der Auftragnehmer den vereinbarten Abnahmetermin nicht einhalten kann, entsteht eine Verpflichtung bis spätestens zum 30.11.2026 eine unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bankbürgschaft einer in der Europäischen Union zugelassenen und beaufsichtigten Kreditinstitution als schriftliche Ausfertigung im Original beim Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW, Wallneyer Straße 6, 45133 Essen, vorzulegen. Die Bürgschaft dient der Absiche-rung sämtlicher vom Auftraggeber geleisteter Zahlungen und sonstiger Vorleistungen und ist in Höhe des Brutto-Angebotspreises des bezuschlagten Auftragnehmers und auf dessen Kosten auszustellen.