Briefwahlbeförderung für die Landtagswahl 2027
Die erforderliche Leistung gemäß § 52 Abs. 5 LWahlO umfasst den Transport von amtlichen Wahlbriefumschlägen aus dem gesamten Bundesgebiet in die jeweilige Kommune, d.h. an die 396 Gemeindebehörden in Nordrhein-Westfalen. Zudem muss der Wahlbrief gem. § 54 Abs. 7 S.2 LWahlO mit einem Poststempel mit Datumsangabe versehen werden. Auf dem Gebiet Nordrhein-Westfalens ist aufgrund des zu erwartenden höheren Aufkommens die Beförderung von Briefpost in größeren Mengen als bei vergleichbaren Wahlen sicherzustellen.
Innerhalb von Deutschland muss der Postdienstleister in der Lage sein- bundesweit die Wahlbriefe an einer Filiale oder an einem Briefkasten anzunehmen und- die Wahlbriefe bundesweit kurzfristig an die Zielgemeinde in NRW zu übermitteln,- eine Sonntagszustellung zu garantieren und- amtliche Wahlsachen bevorzugt (Eingang + 2 Werktage) zu befördern.- die bundesweite logistische Infrastruktur und Personalabdeckung auch für Arbeitsspitzen sicherzustellen.
Zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung ist es daher erforderlich, dass der Anbieter bundesweit über ein dichtes Netz an Annahmestellen und Briefkästen verfügt.
Weiter ist erforderlich, dass er in dem nur wenige Wochen umfassenden Briefwahlzeitraum in der Lage ist, das genannte Volumen an Wahlbriefen zu befördern. Um dies zu gewährleisten, muss der Postdienstleister in der Lage sein, für diesen Zeitraum entsprechende erhöhte Kapazitäten bereitzustellen und zudem innerhalb dieses Zeitraums auftretende Arbeitsspitzen durch entsprechende Personalressourcen abzufangen sowie eventuelle sonstige kurzfristig auftretende Ausfälle von Fahrzeugen oder technischen Anlagen mit seinen logistischen Ressourcen kompensieren zu können.
Für weitergehende Details zu Art und Umfang der Dienstleistung, s. Vermerk vom 27.02.2026.
Der Erfüllungsort ist das gesamte Gebiet Nordrhein-Westfalens.
Preis
s. Rd.Erlass d. FM v. 11. Mai 2018 IC2-0055-2Ein bundesweit dichtes Netz an Einlieferungsstellen und Briefkästen ist für die ordnungsgemäße Wahldurchführung unverzichtbar, um gleichwertige Wahlbedingungen im gesamten Bundesland sicherzustellen. Die Deutsche Post AG verfügt gemäß dem Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur (BNetzA) über ein umfangreiches Netz an Filialen und einer großen Anzahl an Briefkästen, was die flächendeckende Abdeckung und eine ordnungsgemäße Zustellung sicherstellt. Im Gegensatz dazu sind die im Anbieterverzeichnis der BNetzA geführten alternativen Postdienstleister überwiegend regional tätig und verfügen über keine bundesweit flächendeckende Infrastruktur. Im Ergebnis bietet daher nur die Deutsche Post AG die Gewähr für eine ordnungsgemäße und nicht angreifbare Wahldurchführung mittels Briefwahl. Für weitergehende Informationen, siehe Vermerk zur Begründung einer Direktvergabe vom 27.02.2026. Es wird eine Direktvergabe durchgeführt.
Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist (§ 14 Abs. 4 Nr. 2b VgV).
Die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrages in einem Nachprüfungsverfahren endet 30 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
Es handelt sich um eine Direktvergabe gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2b) VgV.