Zur Durchführung des Festivals Ruhrtriennale sowie weiterer Projekte der Urbanen Künste Ruhr und des ChorWerk Ruhr werden Dienstleistungen zur Einrichtung des Veranstaltungsortes einschließlich der technischen Durchführung benötigt.
Zur Erbringung der benötigten spezialisierten Dienstleistung zur Einrichtung des Veranstaltungsortes einschließlich der technischen Durchführung sind ein entsprechendes Know-How und Erfahrung auf dem Gebiet der technischen Leistungen für die Veranstaltungsbranche erforderlich. Die Anforderung der Leistungen kann in Einzelfällen sehr kurzfristig (bis zu 12 h vorher) erfolgen, d. h. direkte Reaktion auf kurzfristige Anforderungen und gute Erreichbarkeit sind wichtige Voraussetzungen für die Zusammenarbeit. Die geplanten Veranstaltungsorte der Ruhrtriennale sind Bochum, Duisburg, Essen und Dortmund.
Angegebener Gesamtpreis
In dem mit dem Angebot einzureichenden auftragsbezogenen Konzept zur Leistungser-bringung soll der:die Bietende darstellen, wie er:sie sich die konkrete Ausführung der Dienst-leistungen vorstellt, insbesondere, wie er:sie diese organisieren und durchführen möchte. Da-bei sind alle Vorgaben der Leistungsbeschreibung zu berücksichtigten.
In dem mit dem Angebot einzureichenden auftragsbezogenen Konzept zur Nachverfolgung der Aufträge soll der:die Bietende darstellen, wie er:sie die von der Auftraggeberin ge-wünschte digitale Einsehbarkeit der Einzelaufträge konkret ausgestalten will. Auch hierbei sind alle Vorgaben der Leistungsbeschreibung zu berücksichtigen. Bitte beachten Sie, dass uns besonders wichtig ist, dass die jeweiligen Aufträge digital eingesehen werden können (z.B. durch einen Kunden-Login auf der Homepage), so dass die Auftraggeberin jederzeit den Bearbeitungsstand der einzelnen Aufträge nachverfolgen kann.
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).§ 160 GWB lautet(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.