Prüfung und Wertung der Angebote: Formale Prüfung: Die abgegebenen Angebote müssen den Anforderungen des Vergaberechts uneingeschränkt entsprechen. Die Prüfung und Wertung der Angebote erfolgt gem. § 56 VgV ff. Die Angebote werden auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und fachliche Richtigkeit geprüft. Ferner werden von der Wertung gemäß § 57 VgV Angebote ausgeschlossen, die nicht den Erfordernissen des § 53 VgV genügen, insbesondere: 1. Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, 2. Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten, 3. Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind, 4. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind, 5. Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten. Wertungskriterien: Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.
Bewertungskriterien*
1. Preis des Verfahrens (51%). Dabei wird der Preis inkl. der Steuern, die dazu anfallen, berechnet.
2. Terminplan (49%): Die Verfahren sollen so gestaltet werden, dass der Bergischen Universität möglichst viel Zeit für die Einreichung der Selbstberichte gewährt wird.
*Zur Auswertung erhalten die Angebote "Bonuspunkte", das Angebot mit dem schlechtesten Wert erhält nur einen Punkt, der nächste zwei etc. bis zur Maximalzahl der Gebote. Haben mehrere Angebote einen gleichen Wert, erhalten sie gleiche Bonuspunkte, nachfolgende Angebote erhalten entsprechend verringerte Bonuspunkte. Die erreichten Bonuspunkte werden mit den Faktoren der jeweiligen Kriterien gewichtet und eine Summe aller gewichteten Punkte gebildet. Das Angebot mit dem höchsten Punktwert erhält dann den Zuschlag.
Unangemessen niedrige Angebote: Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangt die BUW vom Bieter Aufklärung. Kann nach Prüfung der ungewöhnlich niedrig erscheinenden Preise, die geringe Höhe des angebotenen Preises nicht zufriedenstellend aufgeklärt werden, darf der Zuschlag auf dieses Angebot abgelehnt werden, § 60 Abs. 3 S. 1 VgV. Das Angebot wird ausgeschlossen, wenn festgestellt wird, dass der Preis oder die Kosten des Angebots ungewöhnlich niedrig sind, weil der Bieter seine Verpflichtungen nach § 128 Abs. 1 GWB, insbesondere die für das Unternehmen geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten hat, § 60 Abs. 3 S. 2 VgV.
I. Terminierung:
1. Die Angebote müssen für jedes Verfahren einen verbindlichen Zeitplan enthalten, aus dem jeweils der
späteste Termin für die
- Abgabe des Selbstberichts inkl. Anlagen durch die Bergische Universität für die Lose 1-11
(Die Selbstberichte inkl. Anlagen können nicht vor dem 15. Dezember 2026 bereitgestellt werden.)
- Abgabe des Selbstberichts inkl. Anlagen durch die Bergische Universität für das Los 12
(Die Selbstberichte inkl. Anlagen können nicht vor dem 15. September 2026 bereitgestellt werden.)
- Vorlage des Prüfberichts über die Erfüllung der formalen Kriterien für die Lose 1-12 und die
- Abgabe des Gutachtens der Lose 1-12 an die Bergische Universität Wuppertal
hervorgeht.
2. Die Prüfberichte über die Erfüllung der formalen Kriterien sind der BUW jeweils spätestens vier Wochen
nach Abgabe des Selbstberichts zur Verfügung zu stellen.
3. Die endgültigen Gutachten zu den Losen 1-11 muss der BUW für die Beantragung der Akkreditierung
spätestens zum 15. Juni 2027 zur Verfügung stehen.
4. Die endgültigen Gutachten zu dem Los 12 muss der BUW für die Beantragung der Akkreditierung
spätestens zum 15. März 2027 zur Verfügung stehen.
II. Qualitätsverbesserungsschleife:
Die BUW strebt an, die Gutachten auflagenfrei an den Akkreditierungsrat zu geben.
1. Über die Benachrichtigung der BUW zur Feststellung der Nichterfüllung formaler Kriterien der Studienakkreditierungsverordnung
hinaus ist auch bei der Erstellung des fachlich-inhaltlichen Teils des Gutachtens
bei Feststellung einer Nichterfüllung oder nur teilweiser Erfüllung von (Teil-)Kriterien der Studienakkreditierungsverordnung
ein Prozess zur Qualitätsverbesserung aufzunehmen, in dessen Verlauf die
Gründe für die Beanstandungen behoben werden können. Der BUW sind die festgestellten Mängel
schriftlich mitzuteilen, z.B. durch eine Ergebniszusammenfassung nach der Begehung.
2. Die BUW bekommt in diesen Fällen Gelegenheit, die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist,
mindestens jedoch von sechs Wochen, zu überarbeiten.
3. In den Akkreditierungsbericht fließen die geänderten Unterlagen ein.
III. Gutachter*innen:
Gutachter*innen, die sich ab dem 01.10.2026 im Ruhestand befinden oder emeritiert sind, erfüllen nicht
mehr das Kriterium 2.1 des Verbindlichen Leitfadens zur Benennung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern
für Gutachtergruppen gem. Art. 3 Abs. 3 Studienakkreditierungsstaatsvertrages. Sie sind nicht
in die Gutachtergruppe aufzunehmen.
IV. Ansprechpartner*:
Die Bieterinnen sichern zu, dass der BUW spätestens bei Vergabe des Auftrages für jedes Verfahren eine
Ansprechpartnerin oder ein Ansprechpartner zur Verfügung gestellt wird und ggf. vorgenommene Änderungen
im Laufe des Verfahrens der Bergischen Universität Wuppertal mitgeteilt werden.
V. Sprache und Abgabeformat:
1. Die Verfahren Los 1-12 müssen vollständig in deutscher Sprache durchgeführt werden.
2. Die Unterlagen werden durch die BUW ausschließlich in elektronischer Form (PDF-Dateien) auf dem Cloud-Server der BUW bzw. auf einem Server der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellt. Ausdrucke
sind nicht vorzusehen.
VII. Bewertungskriterien
1. Preis des Verfahrens: 51%
2. Terminplan: 49%
Die Verfahren sollen so gestaltet werden, dass der BUW möglichst viel Zeit für die Einreichung der
Selbstberichte gewährt wird.