21 kompatible Pflanzenanzuchtschränke
21 Pflanzenanzuchtschränke zur Abbildung naturnaher Lichtspektren und Erzeugung einesreproduzierbaren Mikroklimas durch ein definiertes, konstruktiv abgestimmtes Luftführungskonzept, technisch und funktional kompatibel zur bestehenden Infrastruktur
technische Alleinstellung
Der Auftraggeber ist der Auffassung, dass die Lieferung der Pflanzenanzuchtschränke zur Abbildung naturnaher Lichtspektren und Erzeugung eines reproduzierbaren Mikroklimas durch ein definiertes, konstruktiv abgestimmtes Luftführungskonzept, technisch und funktional kompatibel zur bestehenden Infrastruktur nur von einem Anbieter erfolgen kann. Ein wesentliches Alleinstellungsmerkmal ist die patentierte TrueDaylight Beleuchtungstechnologie zur möglichst naturnahen Abbildung des Sonnenlichts und besonders hohen spektralen und quantitaven Reproduzierbarkeit der Versuchsbedingungen. Neben dem Beleuchtungssystem ist die Erzeugung eines reproduzierbaren Mikroklimas durch ein definiertes, konstruktiv abgestimmtes Luftführungskonzept entscheidend, das bei dem Hersteller in einzigartiger Weise erfüllt ist. Darüber hinaus verfügen die Klimschränke über eine proprietäre Software und Regelungsarchitektur, die für die Fortführung bestehender Forschungsarbeiten bedeutsam ist. Die technische und funktionale Kompatibilität zur bestehendenForschungsinfrastruktur stellt eine Grundvoraussetzung dar sowie die Vergleichbarkeit von Forschungsdaten. Dem Auftraggeber liegt die Information vor, dass ein Auftragnehmer Alleinvertriebsrechte für 2026 zum Vertrieb an der Heinrich-Heine-Universität hat. Es wurde eine freiwillige Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung durchgeführt, die ebenfalls keine anderen Bieter aufzeigte, die die Leistung erbringen können.
Der Auftrag kann wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden (§ 14 Abs. 4 Nr. 2c VgV).Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist (§ 14 Abs. 4 Nr. 2b VgV).
moderne LED-Technik und energieeffiziente Klimatisierung
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)§ 160 Einleitung, Antrag(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Es liegt eine Alleinstellung vor.