Beschaffung eines Hochdurchsatz-Long-Read Sequenzierungssystems
Beschaffung eines Hochdurchsatz-Long-Read Sequenzierungssystems ür das Genomics & Transcriptomics Labor des Biologisch-Medizinischen Forschungszentrums
technische Alleinstellung
Der Auftraggeber ist der Auffassung, dass die Lieferung des Long Read Sequencing Systems mit den für den Auftraggeber notwendigen Funktionalitäten nur durch das ausgewählte Unternehmen erbracht werden kann. Das System wurde aufgrund technischer Alleinstellungsmerkmale ausgewählt, die für die geplanten Experimente essentiell sind. Es muss folgende Spezfikationen erfüllen: - Erzeugung kontinuierlicher Long Reads mit typischen Längen von etwa 15 bis 20 kb, - sehr hohe Genauigkeit auf Ebene des einzelnen ausgegebenen Long Reads, insbesondere ein hoher Anteil an Basen mit einer Qualität von mindestens Q30, - systematische Erzeugung hochgenauer Konsensusreads durch mehrfache Messung desselben zirkularisierten Ausgangsmoleküls, - ein Gesamtertrag von bis zu etwa 480 Gb hochgenauer LongReadDaten bei vollständiger Systembelegung, - parallele Verarbeitung von bis zu vier Sequenzierverbrauchseinheiten, - gleichzeitige Erfassung genetischer Varianten und nativer DNA Modifikationen ohne Bisulfitbehandlung oder vergleichbare chemische Konversion, - Eignung für die gemeinsame Analyse von Einzelnukleotidvarianten, kleinen Insertionen und Deletionen, strukturellen Varianten, Repeat Expansionen, komplexen Genomregionen, Haplotypen und vollständigen Transkriptisoformen - Vergleichbarkeit mit den bereits auf den vorhandenen PacBio Sequel II /IIe Systemen erzeugten Daten und den hierfür etablierten und qualitätsgesicherten Arbeits und Auswerteverfahren. Die zugrunde liegende Technologie ist patentgeschützt. Es wurde eine freiwillige Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung durchgeführt, die ebenfalls keine anderen Bieter aufzeigte, die die Leistung erbringen können.
Der Auftrag kann wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden (§ 14 Abs. 4 Nr. 2c VgV).Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist (§ 14 Abs. 4 Nr. 2b VgV).
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)§ 160 Einleitung, Antrag(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Es liegt eine Alleinstellung vor.