Die Fachhochschule Aachen beabsichtigt, eine Containerbasierte Pilotanlage zur mikrobiellenWasserstoffproduktion zu beschaffen
Die Fachhochschule Aachen beabsichtigt, eine containerbasierte Pilot-Wasserstoffanlage zubeschaffen aus Mitteln des fachlich zuständigen Ressorts des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR)
Die Bestandteile der Gesamtanlage sind in Abb. 1 des Leistungsverzeichnisses dargestellt. Die gesamte Anlage besteht aus zwei Hydrolysebehältern, einem Zwischenlager, einem Gärproduktlager und einem Wasserstoffreaktor. Der Wasserstoffreaktor, welche als kontinuierlicher anaerober Rührkesselreaktor (CSTR) ausgelegt werden muss, soll ein Reaktionsvolumen von ca. 400 L zzgl. Kopfraum haben. Das entstehende Gas, welches voraussichtlich eine Gasproduktionsrate von bis zu 1.000 L/d Gasgemisch aus H2 und CO2 /d aufweisen wird, muss mengen- oder volumenmäßig quantifiziert sowie hinsichtlich der Gaszusammensetzung erfasst werden. Die gesamte Anlage soll in einem 40 Fuß Container realisiert sein. Die Anlage soll betriebsbereit montiert, inklusive Steuerung, Werkplanung, Lieferung, Dokumentation, Inbetriebnahme und Training angeboten werden. Das Projekt wird durch einen seitens der FHbeauftragten Sachverständigen begleitet. Der Sachverständige überwacht die Herstellerpflichten bei der Errichtung der Maschine bzw. Anlage.Die containerbasierte Pilotanlage muss bis spätestens zum 30.06.2027 betriebsfertig geliefertund in Betrieb genommen sein.
Fachhochschule Aachen Campus Jülich Fachbereich 3Heinrich-Mußmann-Str. 1 - Innenhof52421 Jülich
Der Angebotspreis geht mit insgesamt 85 % (85 Punkten) in die Gesamtwertung ein.
Die Vergabe unterliegt der Nachprüfung durch die zuständige Nachprüfungsbehörde Vergabekammer Rheinland (vgl. §§ 155 ff. GWB). Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit (Nr. 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, (Nr. 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, (Nr. 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, (Nr. 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemeinsame Finanzierung vom fachlich zuständigen Ressort des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) - Programm "Forschung an Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAW)" hier: Zuwendung aus dem Bundeshaushalt, Einzelplan 30, Kapitel 04, Titel 683 10, Haushaltsjahr 2026, für das Vorhaben: "HAW-ForschungsPraxis 2024: Kaskade zur Erzeugung von biologischem Wasserstoff und Biogas aus Rest- und Abfallstoffen in einer rohstofftoleranten Pilotanlage (SynerGas)