Der Auftragnehmer legt Häufigkeit und Umfang der Baumkontrollen eigenverantwortlich entsprechend dem Gefährdungspotenzial fest; mindestens erfolgt eine jährliche Regelkontrolle. Festgestellte akute Gefahren sind vom Auftragnehmer unverzüglich eigenständig zu sichern oder zu beseitigen sowie dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftraggeber wird von allen Ansprüchen Dritter freigestellt, die aus ordnungsgemäß durchgeführten Sofortmaßnahmen resultieren.