Die Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge sind Einrichtungen des Landes NRW (d.h. das Land NRW ist Träger und Betreiber der Einrichtung). Die Einrichtungsleitung obliegt den Beschäftigten der jeweiligen Bezirksregierung vor Ort in eigener Zuständigkeit. Die Beschäftigten der Bezirksregierung sind Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für alle Beteiligten vor Ort und einzige Verbindungsstelle zur jeweiligen Bezirksregierung.
Los 1: Der Auftragnehmer erbringt Leistungen im Zusammenhang mit der Betreuung der Notunterkunft. Er koordiniert und organisiert den störungsfreien und ordnungsgemäßen Betrieb der Unterbringungseinrichtung. Dabei achtet der Auftragnehmer auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für den Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft in Absprache mit den örtlichen Behörden (bspw. Infektionshygiene nach IfSG mit dem örtlichen Gesundheitsamt etc.).
Los 2: Der Auftragnehmer erbringt die Verpflegungsdienstleistungen der Notunterkunft. Er achtet auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für den Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft - insbesondere hinsichtlich der Verpflegung - in Absprache mit den örtlichen Behörden. Um eine rechtzeitige und ausreichende Verpflegung der Bewohner/-innen und einen reibungslosen Ablauf in der Einrichtung zu sichern, ist eine enge Kooperation und ständige wechselseitige Absprache zwischen den Akteuren der Einrichtung, insbesondere mit dem Auftraggeber und dem Betreuungsdienstleister, notwendig. Der Auftragnehmer sichert zu, seine Leistungen so zu erbringen, dass dieses Ziel bestmöglich erreicht werden kann.
Los 3: Der Auftragnehmer erbringt Sicherheitsdienstleistungen in der Notunterkunft. Er gewährleistet die Sicherheit der jeweiligen Unterbringungseinrichtungen, deren ungestörten Betrieb sowie die Sicherheit der dort untergebrachten Personen und der dort Beschäftigten entsprechend dem von ihm erstellten, mit dem Angebot vorzulegenden und während der Vertragsausführung fortzuschreibenden Sicherheitskonzept. Im Sicherheitskonzept wird ausgeführt, wie die in dieser Leistungsbeschreibung näher beschriebenen allgemeinen Sicherheitsdienstleistungen und Pfortendienste konkret umgesetzt werden und ggf. welche zusätzlichen Leistungen erbracht werden. Der Auftragnehmer wird seine Leistungen in gleichbleibend hoher Qualität erbringen.
Los 4: Der Auftragnehmer erbringt medizinische Dienstleistungen in der Notunterkunft. Er richtet eine Sanitätsstation auf eigene Kosten ein und betreibt diese. Die Sanitätsstation muss geeignet sein, eine medizinische Grund- und Erstversorgung der Bewohnerinnen und Bewohner und ggf. Untersuchungen und Impfungen nach § 62 AsylG durchführen zu können. Maßgeblich für den Umfang der medizinischen Leistungen sind § 4 und § 6 AsylbLG. Der Auftragnehmer achtet auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für den Betrieb einer Sanitätsstation in einer Gemeinschaftsunterkunft in Absprache mit den örtlichen Behörden (bspw. dem örtlichen Gesundheitsamt). Um eine rechtzeitige und ausreichende medizinische Erst- und Grundversorgung der Bewohner/-innen und einen reibungslosen Ablauf in der Einrichtung zu sichern, ist eine enge Kooperation und ständige wechselseitige Absprache zwischen den Akteuren der Einrichtung, insbesondere mit dem Auftraggeber und dem Betreuungsdienstleister, notwendig. Der Auftragnehmer sichert zu, seine Leistungen so zu erbringen, dass dieses Ziel bestmöglich erreicht werden kann.