Rahmenvereinbarung zu steuerlichen Beratungsleistungen sowie
Beratung und Begleitung bei der Einführung eines
Tax Compliance Management Systems
Mit der Einführung des § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.02.2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts neu gefasst. § 2 Abs. 3 UStG wurde aufgehoben und in § 2b UStG neu in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die Änderungen traten am 01.01.2017 in Kraft. Die Neuregelung wird von einer Übergangsregelung in § 27 Abs. 22 UStG begleitet, auf deren Grundlage eine juristische Person des öffentlichen Rechts dem Finanzamt gegenüber erklären kann, dass das bisher geltende Recht für sämtliche vor dem 01.01.2025 ausgeführten Leistungen weiterhin anzuwenden ist. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde eine nochmalige Verlängerung der Optionsregelung gemäß § 27 Abs. 22a UStG bis zum 31.12.2026 verabschiedet.
Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) hat stellvertretend für das Land NRW diese Optionserklärung abgegeben.
Somit findet ab dem 01.01.2027 in Nordrhein-Westfalen der neue § 2b UStG auf die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand Anwendung.
Dies bedeutet, dass sich die Umsatzsteuerbarkeit nicht mehr im Wesentlichen auf die Betriebe gewerblicher Art oder die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Art beschränkt, sondern künftig auch auf Leistungen, welche mit einer Gegenleistung (Entgelt) erbracht werden, sofern eine Nichtbesteuerung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde und die Tätigkeit nicht im Rahmen der öffentlichen Gewalt (hoheitliche Aufgabe) ausgeübt wird.