Art der Leistung
Das Ministerium für Umwelt Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNV) ist Aufsichtsbehörde des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen und beabsichtigt, dessen Jahresabschlussprüfung für das Geschäftsjahr 2026 und optional für die Folgejahre 2027 bis 2030 zu vergeben. Zu berücksichtigen sind während des Prüfungszeitraums für das Geschäftsjahr 2026 ggfs. ergänzende Prüfungshandlungen aufgrund der in diesem Zeitraum stattfindenden Transformation von SAP ECC und HCM auf SAP S/4HANA und H4S4. Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen ist zum 01.01.2001 durch Verstaatlichung und Zusammenlegung der Aufgaben der beiden Straßenbauverwaltungen der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe entstanden und wird seitdem als Landesbetrieb nach § 14a des Landesorganisationsgesetzes NRW und § 26 der Landeshaushaltsordnung NRW geführt. Landesbetriebe sind rechtlich unselbständige, organisatorisch abgesonderte Teile der Landesverwaltung, deren Tätigkeit erwerbswirtschaftlich oder zumindest auf Kostendeckung ausgerichtet ist.
Zu den Kernaufgaben des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen gehören Leistungen für die Verkehrsinfrastruktur für das Land Nordrhein-Westfalen, insbesondere Planung, Bau, Betrieb und Verwaltung der Bundesstraßen und der Landesstraßen. Auf der Grundlage von Vereinbarungen nach § 56 Absatz 3 Straßen- und Wegegesetz NRW wird er auch für Kreis- und Gemeindestraßen tätig. Er kann darüber hinaus weitere Dienstleistungen für die Verkehrsinfrastruktur für Dritte erbringen. Er hat seinen Betriebssitz in Gelsenkirchen und gliedert sich darüber hinaus in Regionen, Niederlassungen und Meistereien. Nähere Angaben finden Sie unter www.strassen.nrw.de sowie im beiliegenden Prüfungsbericht zum Jahresabschluss 2024 (Anlage 1).
Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Er hat unter entsprechender Anwendung der für große Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen des HGB zum Ende eines Geschäftsjahres (jeweils der 31.12.) einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen. Nach § 12 Absatz 4 seiner Betriebssatzung (Anlage 2), bestellt die Aufsichtsbehörde (MUNV) den Abschlussprüfer mit Einwilligung des Finanzministeriums und im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof auf Kosten des Landesbetriebs.
Ein Wirtschaftsprüfer bzw. ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen ist über die in § 319 Abs. 2 und 3 HGB hinaus genannten Gründe auch dann von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn er für die Abschlussprüfung beim Landesbetrieb Straßenbau bereits in den letzten fünf Jahren verantwortlich war (Nr. 6.2.6 des Public Corporate Governance Kodex des Landes Nordrhein-Westfalen, Anlage 5
Umfang der Leistung
Folgende Leistungen (Prüfungsauftrag) sind pro Geschäftsjahr zu erbringen:
1. Zu prüfen ist die Buchführung, der Jahresabschluss und der Lagebericht des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen nach den §§ 316 ff. HGB unter Beachtung der in den Prüfungsstandards des IDW niedergelegten Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung (IDW PS 450). Die Prüfung ist so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich wesentlich auf die Ordnungsmäßigkeit von Jahresabschluss und Lagebericht auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Dies umfasst die Beurteilung, ob der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt und der Lagebericht insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Landesbetriebs gibt und die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.
2. Darüber hinaus ist die Prüfung analog § 53 Abs. 1 Nr. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) und entsprechend der Darstellung des § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG unter Beachtung der Anlage zu Nr. 2 VV zu § 68 Landeshaushaltsordnung (Anlage 3) und dem IDW Prüfungsstandard "Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung nach § 53 HGrG" (IDW PS 720) durchzuführen. Danach erstreckt sich die Prüfung und Berichterstattung auch auf Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sowie wirtschaftliche Verhältnisse.
3. Abgabe einer Beurteilung über den Jahresabschluss und den Lagebericht auf Grundlage der durchgeführten Prüfung.
4. Erstellung der ausführlichen schriftlichen Prüfungsberichte (mit Erläuterungen zu wesentlichen Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung) sowie der Bestätigungsvermerke.
5. Wenn die Auftragnehmerin im Rahmen der Prüfung Hinweise auf eine eingeschränkte oder fehlende Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung erhält oder wenn sie Verbesserungspotentiale (z. B. Schwachstellen, besondere Risiken, Ertragspotentiale) identifiziert, die gegebenenfalls auch über den eigentlichen Prüfungsauftrag hinausgehen, so ist hierüber in geeigneter Weise dem MUNV zu berichten.
6. Die Prüfung ist zeitlich so zu planen und durchzuführen, dass der Prüfungsbericht dem MUNV bis spätestens 01.06. des dem zu prüfenden Geschäftsjahr folgenden Jahres vorliegt. Vorprüfungen können im zu prüfenden Geschäftsjahr beginnen.
7. Über das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung ist der Geschäftsführung des Landesbetriebs und dem MUNV in je einem Schlussgespräch zu berichten. Die Schlussgespräche können auch in einem Termin zusammengeführt werden. Die Schlussgespräche über das Ergebnis der Prüfung haben spätestens 4 Wochen nach Abschluss der Prüfung zu erfolgen.
8. Dem MUNV und dem Landesbetrieb Straßenbau sind unmittelbar nach Fertigstellung des Prüfungsberichts ein Exemplar in Papierform sowie eine elektronische Ausfertigung mit digitaler Signatur und elektronischem Siegel, die auch zur Weitergabe an weitere Empfänger geeignet ist, zu übersenden. Zusätzlich sind dem MUNV ein Testatexemplar in Papierform und eine elektronische Ausfertigung (analog zum Prüfungsbericht), das den Lagebericht, den Jahresabschluss und den Bestätigungsvermerk umfassen, zu übermitteln.
Prüfung der Migration von SAP R3 zu SAP S/4 Hana
Mit der Prüfung des Jahresabschlusses für das Jahr 2026 ist in 2027 auch einmalig die Transformation von SAP ECC und HCM auf SAP S/4HANA und H4S4 zu prüfen.
Auf die beigefügte Projektbeschreibung (Anlage 4), insbesondere bzgl. der inhaltlichen Schwerpunkte der Transformation, wird verwiesen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine projektbegleitende Prüfung des Migrationsprojektes gemäß IDW 850 n. F. nicht Bestandteil der Leistung ist.
Durchführung der Prüfung
Die Auftragnehmerin lässt sich vom Landesbetrieb Straßenbau vor Beginn der Jahresabschlussprüfung die Prüfungsbereitschaft erklären. Mit der Leitung des Landesbetriebes ist der Tag des Prüfungsbeginns zu vereinbaren. Vor Aufnahme der Prüfungstätigkeit lässt sich die Auftragnehmerin von der Leitung des Landesbetriebes Auskunftspersonen benennen und fordert die über den Landesbetrieb angefertigten Prüfungsberichte und Gutachten der letzten beiden Jahre an. Bei wichtigen Auskünften, Nachweisen und Bestätigungen kann die Auftragnehmerin verlangen, dass ihm diese schriftlich erteilt werden.
Kann mit der Prüfung nicht so rechtzeitig begonnen werden, dass ihr Abschluss voraussichtlich nicht zum 01.06. des dem zu prüfenden Geschäftsjahr folgenden Jahres erfolgen wird oder wird während der Prüfung erkannt, dass diese nicht termingerecht abgeschlossen werden kann, so zeigt die Auftragnehmerin dies dem Landesbetrieb Straßenbau und dem MUNV unter Angabe von Gründen und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich an. Der Auftraggeber kann die Ausführungsfrist insbesondere dann verlängern, wenn die Auftragnehmerin die Verzögerung nicht zu verantworten hat.
Die einmalige Prüfung der Transformation von SAP ECC und HCM auf SAP S/4HANA und H4S4 ist mit Vorlage des Prüfungsberichtes bis zum 01.06.2027 abzuschließen. Im Übrigen gelten die Ausführungen zur Jahresabschlussprüfung analog.
Die Prüfung ist grundsätzlich ohne Unterbrechung durchzuführen.
Optionale Leistungen
Sofern derzeit nicht absehbare Sonder- oder Zusatzleistungen erforderlich werden, die mit dem Prüfungsauftrag in Zusammenhang stehen, behält sich der Auftraggeber vor, diese als Ergänzung auf Basis der von der Auftragnehmerin hierfür angebotenen Stundensätze zu beauftragen. Hierüber wird die Auftragnehmerin rechtzeitig informiert.